(1) Die Zone kann in Bahnhöfen umfassen (Artikel 2 Absatz 2):
a) die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten,
b) die Gleise im gesamten Bahnhofsbereich,
c) die Lagerräume und
d) die Räume für die Abfertigung der Reisenden.
(2) Auf Eisenbahnstrecken gelten als Zone die Züge, in denen die Grenzabfertigung des Nachbarstaates im Gebietsstaat vorgenommen wird.
(3) Die für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.
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