Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander Amtshilfe in Verwaltungsangelegenheiten auf dem Gebiete der Kraftfahrangelegenheiten, ausgenommen jedoch Strafsachen.
(2) Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen oder verfassungsmäßig gewährleistete Rechte zu verletzen.
(3) Steht der Amtshilfe ein Hinderungsgrund im Sinne des Absatzes 2 entgegen, so hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde davon unter Angabe der Gründe zu verständigen.
Artikel 2
Art. 2
(1) Jeder Vertragsstaat kann behördliche Schriftstücke in einem Verfahren betreffend zugelassene Fahrzeuge oder Besitzer einer Lenkerberechtigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die Post unter Verwendung von eingeschriebenen Rückscheinbriefen übermitteln.
(2) Erforderlichenfalls stellt jeder Vertragsstaat solche Schriftstücke auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates auf seinem Staatsgebiet zu. Die Zustellung erfolgt dann nach den am Zustellungsort geltenden Vorschriften. Der ersuchte Vertragsstaat verständigt den ersuchenden Vertragsstaat über die erfolgte Durchführung der Zustellung.
Artikel 3
Art. 3
(1) Bescheide der Behörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Aufhebung der Gültigkeit von Zulassungsscheinen werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat, wobei die Kennzeichentafeln, falls darum ersucht wurde, vernichtet werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen Kennzeichentafeln.
Artikel 4
Art. 4
Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Art. 3 Abs. 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers sowie das von ihr zugewiesene Kennzeichen mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung um Zulassung im Vertragsstaat, in dessen Staatsgebiet das Kraftfahrzeug verbracht wurde, nicht mehr aufrecht ist.
Artikel 5
Art. 5
(1) Bescheide von Verwaltungsbehörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Führerschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.
Artikel 6
Art. 6
Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung erteilt, zieht den Führerschein ein und übermittelt ihn unter Mitteilung des erfolgten Austausches dem anderen Vertragsstaat.
Artikel 7
Art. 7
Wird das Recht, von einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Führerschein im eigenen Staatsgebiet Gebrauch zu machen, aberkannt, so teilt der aberkennende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat mit einer Darstellung des Sachverhaltes mit.
Artikel 8
Art. 8
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über zugelassene Fahrzeuge und Besitzer von Lenkerberechtigungen. Private Personen und sonstige Rechtsträger können bei der zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt bzw. ihren Sitz haben, die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Auskunftserteilung haben.
(2) Im Hinblick auf die Erteilung, die vorübergehende oder endgültige Entziehung einer Lenkerberechtigung erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen in den für Lenkerberechtigungen bestehenden Nachweisen.
(3) Ersuchen gemäß den Abs. 1 und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.
Artikel 9
Art. 9
(1) Ersuchen gemäß den Art. 2, 3 und 5 haben den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu bezeichnen und alle Angaben zu enthalten, die für die Erfüllung des Ersuchens notwendig sind, wie insbesondere eine kurze Darstellung des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(2) Einem Ersuchen gemäß Art. 2 wird nur entsprochen, wenn darin der Aufenthaltsort bzw. Sitz des Empfängers der Schriftstücke bezeichnet ist.
(3) Einem Ersuchen gemäß Art. 3 wird nur entsprochen, wenn darin der Ort im ersuchten Vertragsstaat bezeichnet ist, an dem der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt bzw. Sitz hat oder an dem sich das betreffende Fahrzeug befindet. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides beizufügen.
(4) Einem Ersuchen gemäß Art. 5 wird nur entsprochen, wenn darin der Aufenthaltsort des Besitzers oder gegebenenfalls des Verwahrers des Führerscheines bezeichnet ist. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides beizufügen.
(5) Reichen die Angaben eines Ersuchens zu seiner Erfüllung nicht aus oder kann dem Ersuchen wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit oder wegen Fehlens einer der Erfordernisse der Abs. 2 bis 4 nicht entsprochen werden, so hat dies die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind der ersuchenden Behörde erforderlichenfalls alle der ersuchten Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, es sei denn, es stünde dem ein Hinderungsgrund des Art. 1 Abs. 2 entgegen. Einem Ersuchen, in dem lediglich der Aufenthaltsort bzw. der Sitz des betroffenen Rechtsträgers nicht bezeichnet ist, wird trotzdem entsprochen, wenn einer dieser Orte dem ersuchten Vertragsstaat bekannt ist.
(6) Die Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren ein zweisprachiges Formular, das bei der Anwendung dieses Vertrages in der Regel zu verwenden ist.
Artikel 10
Art. 10
(1) Ersuchen an die Republik Österreich gemäß den Art. 2,3,5 und 8 Abs. 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische Republik gemäß den Art. 2, 3, 5 sind an die örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß dem Art. 8 Abs. 1, erster Satz an das italienische Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten, Rechenzentrum.
(2) Die im Art. 4 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt hat.
(3) Die in den Art. 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen in Österreich an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung erteilt hat, in Italien an das im Abs. 1 erwähnte Rechenzentrum.
(4) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.
(5) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Art. 8 Abs. 2 schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.
Artikel 11
Art. 11
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.
Artikel 12
Art. 12
(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt. Er wird sodann am Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigungsfrist ausläuft, außer Kraft treten.
Geschehen zu Rom, am 27. Mai 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.