(1) Bescheide der Behörden eines Vertragsstaates über die vorübergehende oder endgültige Aufhebung der Gültigkeit von Zulassungsscheinen werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung Bescheiden von Behörden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.
(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Zulassungsschein ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat, wobei die Kennzeichentafeln, falls darum ersucht wurde, vernichtet werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten oder von Überstellungsfahrten und die dazugehörigen Kennzeichentafeln.
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