(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt. Er wird sodann am Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigungsfrist ausläuft, außer Kraft treten.
Geschehen zu Rom, am 27. Mai 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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