(1) Ersuchen an die Republik Österreich gemäß den Art. 2,3,5 und 8 Abs. 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ersuchen an die Italienische Republik gemäß den Art. 2, 3, 5 sind an die örtlich zuständige Präfektur zu richten; gemäß dem Art. 8 Abs. 1, erster Satz an das italienische Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrangelegenheiten, Rechenzentrum.
(2) Die im Art. 4 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt hat.
(3) Die in den Art. 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und Übersendungen erfolgen in Österreich an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung erteilt hat, in Italien an das im Abs. 1 erwähnte Rechenzentrum.
(4) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Abs. 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.
(5) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Art. 8 Abs. 2 schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.
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