(1) Ersuchen gemäß den Art. 2, 3 und 5 haben den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu bezeichnen und alle Angaben zu enthalten, die für die Erfüllung des Ersuchens notwendig sind, wie insbesondere eine kurze Darstellung des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes.
(2) Einem Ersuchen gemäß Art. 2 wird nur entsprochen, wenn darin der Aufenthaltsort bzw. Sitz des Empfängers der Schriftstücke bezeichnet ist.
(3) Einem Ersuchen gemäß Art. 3 wird nur entsprochen, wenn darin der Ort im ersuchten Vertragsstaat bezeichnet ist, an dem der Zulassungsbesitzer seinen Aufenthalt bzw. Sitz hat oder an dem sich das betreffende Fahrzeug befindet. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides beizufügen.
(4) Einem Ersuchen gemäß Art. 5 wird nur entsprochen, wenn darin der Aufenthaltsort des Besitzers oder gegebenenfalls des Verwahrers des Führerscheines bezeichnet ist. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides beizufügen.
(5) Reichen die Angaben eines Ersuchens zu seiner Erfüllung nicht aus oder kann dem Ersuchen wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit oder wegen Fehlens einer der Erfordernisse der Abs. 2 bis 4 nicht entsprochen werden, so hat dies die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind der ersuchenden Behörde erforderlichenfalls alle der ersuchten Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, es sei denn, es stünde dem ein Hinderungsgrund des Art. 1 Abs. 2 entgegen. Einem Ersuchen, in dem lediglich der Aufenthaltsort bzw. der Sitz des betroffenen Rechtsträgers nicht bezeichnet ist, wird trotzdem entsprochen, wenn einer dieser Orte dem ersuchten Vertragsstaat bekannt ist.
(6) Die Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren ein zweisprachiges Formular, das bei der Anwendung dieses Vertrages in der Regel zu verwenden ist.
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