(1) Die Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über zugelassene Fahrzeuge und Besitzer von Lenkerberechtigungen. Private Personen und sonstige Rechtsträger können bei der zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt bzw. ihren Sitz haben, die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Auskunftserteilung haben.
(2) Im Hinblick auf die Erteilung, die vorübergehende oder endgültige Entziehung einer Lenkerberechtigung erteilen die Vertragsstaaten einander auf Ersuchen Auskunft über die Aufzeichnungen in den für Lenkerberechtigungen bestehenden Nachweisen.
(3) Ersuchen gemäß den Abs. 1 und 2 können nur von Behörden gestellt werden. Die Auskünfte, die die Behörden des einen Vertragsstaates erteilen, unterliegen im anderen Vertragsstaat den innerstaatlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise