Vorwort
Artikel I
Art. 1
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, umweltverändernde Techniken, die weiträumige, lange andauernde oder schwerwiegende Auswirkungen haben, nicht zu militärischen Zwecken oder in sonstiger feindseliger Absicht als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates zu nutzen.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einen Staat, eine Gruppe von Staaten oder eine internationale Organisation weder zu unterstützen noch zu ermutigen, noch zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen, die gegen Absatz 1 verstoßen.
Artikel 2
Art. 2
Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff „umweltverändernde Techniken“ auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre sowie des Weltraum durch bewußte Manipulation natürlicher Abläufe.
Artikel III
Art. 3
(1) Dieses Übereinkommen steht der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht im Weg und läßt die allgemein anerkannten Grundsätze und geltenden Vorschriften des Völkerrechts bezüglich dieser Nutzung unberührt.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den weitestmöglichen Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen über die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke zu erleichtern, und sind berechtigt, daran teilzunehmen. Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten allein oder gemeinsam mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen einen Beitrag zur internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bei der Erhaltung, Verbesserung und friedlichen Nutzung der Umwelt unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsgebiete der Welt.
Artikel IV
Art. 4
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach Maßgabe seiner verfassungsmäßigen Verfahren zu treffen, um an jedem seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehenden Ort jede Tätigkeit zu verbieten und zu verhindern, welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens verletzt.
Artikel V
Art. 5
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Konsultation und Zusammenarbeit bei der Lösung aller Probleme, die sich in bezug auf die Ziele des Übereinkommens oder bei der Anwendung seiner Bestimmungen ergeben können. Konsultation und Zusammenarbeit auf Grund dieses Artikels können auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta erfolgen. Zu diesen internationalen Verfahren kann die Inanspruchnahme entsprechender internationaler Organisationen sowie eines in Absatz 2 vorgesehenen Beratenden Sachverständigenausschusses gehören.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke beruft der Depositar innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eines Vertragsstaats einen Beratenden Sachverständigenausschuß ein. Jeder Vertragsstaat kann einen Sachverständigen für diesen Ausschuß benennen, dessen Aufgaben und Verfahrensordnung in der Anlage festgelegt sind, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuß übermittelt dem Depositar eine Zusammenfassung seiner Tatsachenfeststellungen, die alle ihm während seiner Tätigkeit unterbreiteten Ansichten und Informationen berücksichtigen. Der Depositar verteilt die Zusammenfassung an alle Vertragsstaaten.
(3) Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß ein anderer Vertragsstaat Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde soll alle einschlägigen Angaben sowie alle vorhandenen Beweise für ihre Begründetheit umfassen.
(4) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Untersuchung, die der Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen auf Grund der bei ihm eingegangenen Beschwerde gegebenenfalls einleitet. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Vertragsstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung.
(5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, jedem Vertragsstaat, der darum ersucht, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen zu unterstützen, falls der Sicherheitsrat feststellt, daß dieser Vertragsstaat infolge einer Verletzung des Übereinkommens geschädigt worden ist oder wahrscheinlich geschädigt wird.
Artikel VI
Art. 6
(1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar übermittelt, der ihn umgehend allen Vertragsstaaten zuleitet.
(2) Eine Änderung tritt für alle Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel VII
Art. 7
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel VIII
Art. 8
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsstaaten in Genf, Schweiz, ein. Die Konferenz überprüft die Wirkungsweise des Übereinkommens, um sicherzustellen, daß seine Ziele und Bestimmungen verwirklicht werden; sie prüft insbesondere die Wirksamkeit des Artikels I Absatz 1 hinsichtlich der Beseitigung der Gefahren der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken.
(2) Danach kann eine Mehrheit der Vertragsstaaten in Abständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung einer Konferenz mit denselben Zielen herbeiführen, indem sie dem Depositar einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreitet.
(3) Ist innerhalb von zehn Jahren nach dem Ende einer Konferenz keine neue Konferenz nach Absatz 2 einberufen worden, so holt der Depositar die Meinungen aller Vertragsstaaten zur Frage der Einberufung einer solchen Konferenz ein. Äußern sich ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn von ihnen, wenn diese Zahl niedriger ist, zustimmend, so trifft der Depositar sogleich Maßnahmen zur Einberufung der Konferenz.
Artikel IX
Art. 9
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zwanzig Regierungen nach Absatz 2 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
(4) Für diejenigen Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Der Depositar unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten sogleich vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und aller seiner Änderungen sowie vom Eingang sonstiger Mitteilungen.
(6) Dieses Übereinkommen wird vom Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Artikel X
Art. 10
Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das am 18. Mai 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
Anlage zum Übereinkommen
Beratender Sachverständigenausschuß
Anl. 1
(1) Der Beratende Sachverständigenausschuß verpflichtet sich, die einschlägigen Tatsachenfeststellungen zu treffen und Gutachten zu allen Problemen abzugeben, die nach Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens von dem Vertragsstaat aufgeworfen werden, der die Einberufung des Ausschusses beantragt.
(2) Die Arbeit des Beratenden Sachverständigenausschusses ist so zu organisieren, daß er die in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben wahrnehmen kann. Der Ausschuß entscheidet Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Organisation seiner Arbeit möglichst einvernehmlich; ist dies nicht möglich, so entscheidet er mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Über Sachfragen wird nicht abgestimmt.
(3) Der Depositar oder sein Vertreter wird als Vorsitzender des Ausschusses tätig.
(4) Jeder Sachverständige kann bei den Sitzungen einen oder mehrere Berater hinzuziehen.
(5) Jeder Sachverständige ist berechtigt, über den Vorsitzenden von Staaten und internationalen Organisationen die ihm für die Durchführung der Ausschußarbeiten wünschenswert erscheinende Information und Hilfe anzufordern.