BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder TechnikenArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 17. Januar 1990
Up-to-date

(1) Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar übermittelt, der ihn umgehend allen Vertragsstaaten zuleitet.

(2) Eine Änderung tritt für alle Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.

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