(1) Der Beratende Sachverständigenausschuß verpflichtet sich, die einschlägigen Tatsachenfeststellungen zu treffen und Gutachten zu allen Problemen abzugeben, die nach Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens von dem Vertragsstaat aufgeworfen werden, der die Einberufung des Ausschusses beantragt.
(2) Die Arbeit des Beratenden Sachverständigenausschusses ist so zu organisieren, daß er die in Absatz 1 beschriebenen Aufgaben wahrnehmen kann. Der Ausschuß entscheidet Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Organisation seiner Arbeit möglichst einvernehmlich; ist dies nicht möglich, so entscheidet er mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Über Sachfragen wird nicht abgestimmt.
(3) Der Depositar oder sein Vertreter wird als Vorsitzender des Ausschusses tätig.
(4) Jeder Sachverständige kann bei den Sitzungen einen oder mehrere Berater hinzuziehen.
(5) Jeder Sachverständige ist berechtigt, über den Vorsitzenden von Staaten und internationalen Organisationen die ihm für die Durchführung der Ausschußarbeiten wünschenswert erscheinende Information und Hilfe anzufordern.
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