Im Sinne des Artikels I bezieht sich der Begriff „umweltverändernde Techniken“ auf jede Technik zur Änderung der Dynamik, der Zusammensetzung oder der Struktur der Erde einschließlich der Flora und Fauna, der Lithosphäre, der Hydrosphäre und der Atmosphäre sowie des Weltraum durch bewußte Manipulation natürlicher Abläufe.
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