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Internationale Verträge
Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
Art. 7
Art. 7
In Kraft seit 17. Januar 1990
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Art. 7 — Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken
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Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
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