(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Konsultation und Zusammenarbeit bei der Lösung aller Probleme, die sich in bezug auf die Ziele des Übereinkommens oder bei der Anwendung seiner Bestimmungen ergeben können. Konsultation und Zusammenarbeit auf Grund dieses Artikels können auch durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Charta erfolgen. Zu diesen internationalen Verfahren kann die Inanspruchnahme entsprechender internationaler Organisationen sowie eines in Absatz 2 vorgesehenen Beratenden Sachverständigenausschusses gehören.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke beruft der Depositar innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eines Vertragsstaats einen Beratenden Sachverständigenausschuß ein. Jeder Vertragsstaat kann einen Sachverständigen für diesen Ausschuß benennen, dessen Aufgaben und Verfahrensordnung in der Anlage festgelegt sind, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist. Der Ausschuß übermittelt dem Depositar eine Zusammenfassung seiner Tatsachenfeststellungen, die alle ihm während seiner Tätigkeit unterbreiteten Ansichten und Informationen berücksichtigen. Der Depositar verteilt die Zusammenfassung an alle Vertragsstaaten.
(3) Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß ein anderer Vertragsstaat Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt, kann beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Beschwerde einlegen. Eine solche Beschwerde soll alle einschlägigen Angaben sowie alle vorhandenen Beweise für ihre Begründetheit umfassen.
(4) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich zur Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Untersuchung, die der Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen auf Grund der bei ihm eingegangenen Beschwerde gegebenenfalls einleitet. Der Sicherheitsrat unterrichtet die Vertragsstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung.
(5) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, jedem Vertragsstaat, der darum ersucht, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen Hilfe zu gewähren oder Hilfeleistungen zu unterstützen, falls der Sicherheitsrat feststellt, daß dieser Vertragsstaat infolge einer Verletzung des Übereinkommens geschädigt worden ist oder wahrscheinlich geschädigt wird.
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