BundesrechtInternationale VerträgePaß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)

In Kraft seit 27. Juni 1971
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Folgende Räumlichkeiten sind für die österreichischen Paßkontroll- und Zolldienststellen bestimmt:

a) im Bahnhof Hegyeshalom: 3 Amtsräume (43,3 m 2 ) im Erdgeschoß und 1 Amtsraum (14,6 m 2 ) im Obergeschoß des neuen Grenzabfertigungsgebäudes, sowie 5 Aufenthalts- und Registraturräume (je 6,72 m 2 ) in der Bahnhofskaserne und 2 Amtsräume (42,37 m 2 ) im alten Grenzabfertigungsgebäude;

b) im Bahnhof Sopron (GYESEV): 3 Amtsräume (52,36 m 2 ) im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes und 1 Amtsraum (9,88 m 2 ) im ersten Stock des Aufnahmegebäudes;

c) im Bahnhof Sopron deli palyaudvar: 4 Amtsräume (62,24 m 2 ) im Erdgeschoß des Magazingebäudes und 1 Amtsraum (13,55 m 2 ) im Obergeschoß des Magazingebäudes;

d) im Bahnhof Szentgotthard: 1 Amtsraum (10,8 m 2 ).

(2) Die im Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen können durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten geändert werden.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die österreichische Grenzabfertigung wird auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik auf den Eisenbahnstrecken

a) zwischen der Staatsgrenze bei Nickelsdorf und dem Bahnhof Hegyeshalom,

b) zwischen der Staatsgrenze bei Jennersdorf und dem Bahnhof Szentgotthard,

nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den grenzüberschreitenden Reisezügen vorgenommen.

(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, stellen die zuständige Zoll-, Sicherheits- und Eisenbahnbehörde jeweils für eine Fahrplanperiode fest.

Artikel 3

Art. 3

In den im Artikel 2 genannten Zügen ist den österreichischen Bediensteten, welche die Grenzabfertigung im Zug durchführen, jeweils ein Abteil erster Klasse, sofern diese Klasse jedoch nicht geführt wird, ein Abteil zweiter Klasse unentgeltlich vorzubehalten.

Artikel 4

Art. 4

Die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen jedes der beiden Vertragsstaaten sind je nach Bedarf und entsprechend den Abfahrts- und Ankunftszeiten der grenzüberschreitenden Züge von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen des anderen Vertragsstaates festzusetzen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Grenzabfertigung wird vorgenommen

a) im Verkehr über Hegyeshalom

1. durch die österreichischen Bediensteten bei der Ausreise aus der Republik Österreich im Zug während der Fahrt und während des Aufenthaltes im Bahnhof, hinsichtlich der in Hegyeshalom aussteigenden Reisenden jedoch auch im Bahnhof;

2. durch die ungarischen Bediensteten bei der Einreise in die Ungarische Volksrepublik im Zug nach der Ankunft oder im Bahnhof, nachdem die betreffende Person der österreichischen Grenzabfertigung unterzogen wurde;

3. durch die ungarischen Bediensteten bei der Ausreise aus der Ungarischen Volksrepublik im Zug spätestens während des Aufenthaltes im Bahnhof, hinsichtlich der in Hegyeshalom zusteigenden Reisenden im Bahnhof;

4. durch die österreichischen Bediensteten bei der Einreise in die Republik Österreich im Zug während des Aufenthaltes im Bahnhof und nach der Abfahrt des Zuges, hinsichtlich der in Hegyeshalom zusteigenden Reisenden im Bahnhof, in allen Fällen, nachdem die betreffende Person der ungarischen Grenzabfertigung unterzogen wurde;

b) im Verkehr über Sopron im Zug während des Aufenthaltes im Bahnhof oder im Bahnhof; die Eingangsabfertigung einer Person darf hiebei erst nach Beendigung der Ausgangsabfertigung begonnen werden. Der Durchgangsverkehr wird hiedurch nicht berührt;

c) im Verkehr über Szentgotthard

1. durch die österreichischen Bediensteten bei der Ausreise aus der Republik Österreich im Zug während der Fahrt und im Bahnhof;

2. durch die ungarischen Bediensteten bei der Einreise in die Ungarische Volksrepublik im Zug nach der Ankunft oder im Bahnhof, nachdem die betreffende Person der österreichischen Grenzabfertigung unterzogen wurde;

3. durch die ungarischen Bediensteten bei der Ausreise aus der Ungarischen Volksrepublik im Bahnhof;

4. durch die österreichischen Bediensteten bei der Einreise in die Republik Österreich im Zug während des Aufenthaltes im Bahnhof und nach Abfahrt des Zuges, nachdem die betreffende Person der ungarischen Grenzabfertigung unterzogen wurde;

(2) Wird von den die Ausreisekontrolle durchführenden Bediensteten das Reisedokument einer im Zug verbleibenden Person in Verwahrung genommen und der betreffenden Person nicht vor dem Zeitpunkt zurückgegeben, in dem der Zugteil, in welchem sich diese Person befindet, der Einreisekontrolle unterzogen wird, so haben die Bediensteten des Ausreisestaates das Reisedokument unmittelbar den Bediensteten des Einreisestaates zu übergeben.

Artikel 6

Art. 6

Die Verbringung von Waren und anderen Vermögensgegenständen in das Gebiet des Nachbarstaates gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 9. April 1965 ist, sofern sie im Zuge der Ausgangsabfertigung des Nachbarstaates zurückgehalten oder beschlagnahmt wurden, der Zolldienststelle des Gebietsstaates mitzuteilen.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die im Artikel 1 des Abkommens vom 9. April 1965 erwähnten Grenzübertrittsausweise sind mit einem Namensverzeichnis in doppelter Ausfertigung der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates zwecks Vidierung zu übergeben. Von der Verweigerung oder dem Widerruf der Vidierung macht der Leiter der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates Mitteilung zur Weiterbeförderung an die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat.

(2) Mit dem Grenzübertrittsausweis kann der Grenzübertritt auch an einem dem gemeinsamen Grenzbahnhof naheliegenden Grenzübergang erfolgen.

Artikel 8

Art. 8

(1) Diese Vereinbarung tritt am 60. Tage nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien, am 28. April 1971 in doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.