(1) Die österreichische Grenzabfertigung wird auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik auf den Eisenbahnstrecken
a) zwischen der Staatsgrenze bei Nickelsdorf und dem Bahnhof Hegyeshalom,
b) zwischen der Staatsgrenze bei Jennersdorf und dem Bahnhof Szentgotthard,
nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in den grenzüberschreitenden Reisezügen vorgenommen.
(2) Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, stellen die zuständige Zoll-, Sicherheits- und Eisenbahnbehörde jeweils für eine Fahrplanperiode fest.
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