(1) Die im Artikel 1 des Abkommens vom 9. April 1965 erwähnten Grenzübertrittsausweise sind mit einem Namensverzeichnis in doppelter Ausfertigung der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates zwecks Vidierung zu übergeben. Von der Verweigerung oder dem Widerruf der Vidierung macht der Leiter der örtlichen Paßkontrolldienststelle des Gebietsstaates Mitteilung zur Weiterbeförderung an die Behörde, die den Grenzübertrittsausweis ausgestellt hat.
(2) Mit dem Grenzübertrittsausweis kann der Grenzübertritt auch an einem dem gemeinsamen Grenzbahnhof naheliegenden Grenzübergang erfolgen.
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