(1) Die Grenzabfertigung wird vorgenommen
a) im Verkehr über Hegyeshalom
1. durch die österreichischen Bediensteten bei der Ausreise aus der Republik Österreich im Zug während der Fahrt und während des Aufenthaltes im Bahnhof, hinsichtlich der in Hegyeshalom aussteigenden Reisenden jedoch auch im Bahnhof;
2. durch die ungarischen Bediensteten bei der Einreise in die Ungarische Volksrepublik im Zug nach der Ankunft oder im Bahnhof, nachdem die betreffende Person der österreichischen Grenzabfertigung unterzogen wurde;
3. durch die ungarischen Bediensteten bei der Ausreise aus der Ungarischen Volksrepublik im Zug spätestens während des Aufenthaltes im Bahnhof, hinsichtlich der in Hegyeshalom zusteigenden Reisenden im Bahnhof;
4. durch die österreichischen Bediensteten bei der Einreise in die Republik Österreich im Zug während des Aufenthaltes im Bahnhof und nach der Abfahrt des Zuges, hinsichtlich der in Hegyeshalom zusteigenden Reisenden im Bahnhof, in allen Fällen, nachdem die betreffende Person der ungarischen Grenzabfertigung unterzogen wurde;
b) im Verkehr über Sopron im Zug während des Aufenthaltes im Bahnhof oder im Bahnhof; die Eingangsabfertigung einer Person darf hiebei erst nach Beendigung der Ausgangsabfertigung begonnen werden. Der Durchgangsverkehr wird hiedurch nicht berührt;
c) im Verkehr über Szentgotthard
1. durch die österreichischen Bediensteten bei der Ausreise aus der Republik Österreich im Zug während der Fahrt und im Bahnhof;
2. durch die ungarischen Bediensteten bei der Einreise in die Ungarische Volksrepublik im Zug nach der Ankunft oder im Bahnhof, nachdem die betreffende Person der österreichischen Grenzabfertigung unterzogen wurde;
3. durch die ungarischen Bediensteten bei der Ausreise aus der Ungarischen Volksrepublik im Bahnhof;
4. durch die österreichischen Bediensteten bei der Einreise in die Republik Österreich im Zug während des Aufenthaltes im Bahnhof und nach Abfahrt des Zuges, nachdem die betreffende Person der ungarischen Grenzabfertigung unterzogen wurde;
(2) Wird von den die Ausreisekontrolle durchführenden Bediensteten das Reisedokument einer im Zug verbleibenden Person in Verwahrung genommen und der betreffenden Person nicht vor dem Zeitpunkt zurückgegeben, in dem der Zugteil, in welchem sich diese Person befindet, der Einreisekontrolle unterzogen wird, so haben die Bediensteten des Ausreisestaates das Reisedokument unmittelbar den Bediensteten des Einreisestaates zu übergeben.
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