Die Verbringung von Waren und anderen Vermögensgegenständen in das Gebiet des Nachbarstaates gemäß Artikel 6 des Abkommens vom 9. April 1965 ist, sofern sie im Zuge der Ausgangsabfertigung des Nachbarstaates zurückgehalten oder beschlagnahmt wurden, der Zolldienststelle des Gebietsstaates mitzuteilen.
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