BundesrechtInternationale VerträgeVerzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

In Kraft seit 01. Februar 1963
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I. ABSCHNITT.

Verzicht auf die Beglaubigung.

Art. 1 Artikel 1.

Urkunden, die der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel / Amtsstempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Staate keiner Beglaubigung.

II. ABSCHNITT.

Austausch von Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden.

Art. 2 Artikel 2.

(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Heimatortes der Eltern des ehelichen Kindes; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt und des Heimatortes der Mutter;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein unter Angabe des Ortes und Datums der Eheschließung der Eltern des Kindes und deren Wohnadresse; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt der Mutter, deren Wohnadresse sowie deren letzten Wohnsitzes in Österreich.

(2) Werden zum Geburtseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 6,

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Art. 3 Artikel 3.

(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Heiratsurkunde unter Angabe des Heimatortes des schweizerischen Ehegatten;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Wohnadresse der Ehegatten und des österreichischen Standesamtes, das das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat.

(2) Werden zum Heiratseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 4,

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Art. 4 Artikel 4.

(1) Wird im Gebiet des einen Staates die Scheidung einer Ehe ausgesprochen und ist entweder

die Ehe im Gebiet des anderen Staates geschlossen worden oder einer der Ehegatten Angehöriger des anderen Staates, so übersendet

1. bei Scheidung in Österreich:

wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden ist, der Standesbeamte des Eheschließungsortes eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch sowie eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist;

wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen worden ist, das Scheidungsgericht eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist;

2. bei Scheidung in der Schweiz:

wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen worden ist, der Zivilstandsbeamte des Trauungsortes einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt, sowie eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist;

wenn die Ehe in Österreich geschlossen worden ist, der Zivilstandsbeamte des Wohnsitzes der geschiedenen Ehegatten eine mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden ist.

(2) Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig / ungültig erklärt, aufgehoben oder wenn das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn keiner der Ehegatten einem der beiden Staaten angehört.

Art. 5 Artikel 5.

(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes des Verstorbenen;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohnadresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, außerdem des Ortes und Datums der Eheschließung.

(2) Werden zur Eintragung des Sterbefalles / Todes Randvermerke eingetragen, so übersendet

der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch;

der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt.

Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.

Art. 6 Artikel 6.

(1) Wird im Gebiet des einen Staates eine Eheschließung beurkundet, durch die ein Kind legitimiert worden ist, und ist entweder

die Geburt des Kindes im anderen Staate beurkundet oder das Kind zur Zeit der Eheschließung seiner Eltern Angehöriger des anderen Staates gewesen,

so übersendet

der österreichische Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen worden ist,

wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, die Heiratsurkunde der Eltern unter Angabe deren Heimatortes und des Ortes und Datums der Geburt des Kindes;

wenn die Geburt des Kindes in Österreich beurkundet ist, eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch, in das das Kind nach der Legitimation als eheliches Kind eingetragen worden ist, und eine Abschrift des mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes, durch den die Legitimation des Kindes festgestellt worden ist, sowie die Geburtsurkunde des Kindes;

der schweizerische Zivilstandsbeamte, von dem die Legitimation beurkundet worden ist,

den Eheschein der Eltern, wenn die Eltern vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten geheiratet haben;

einen Auszug aus dem Familienregister, wenn die Eltern nicht vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten geheiratet haben, aber im Familienregister eingetragen sind;

den Geburtsschein des Kindes, wenn ein schweizerischer Zivilstandsbeamter die Geburt des Kindes beurkundet hat; den Legitimationsschein.

(2) Die dem Standesbeamten / Zivilstandsbeamten im Absatz 1 auferlegte Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der Eintragungen, durch die die Eintragung der Legitimation oder diese selbst berührt wird,

für den Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen worden ist, wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, oder für den Standesbeamten, der das Geburtenbuch führt;

für den Zivilstandsbeamten, von dem die Legitimation beurkundet worden ist.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nicht das Kind, aber der Vater zur Zeit der Eheschließung Angehöriger des anderen Staates gewesen ist.

Art. 7 Artikel 7.

(1) Beruht die Mitteilungspflicht darauf, daß ein Angehöriger des anderen Staates betroffen wird, so besteht diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn die betroffene Person neben der Staatsangehörigkeit des anderen Staates auch noch die des einen Staates oder die eines dritten Staates hat.

(2) Den Angehörigen des anderen Staates stehen hinsichtlich der Mitteilungspflicht die Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Staate gleich.

Art. 8 Artikel 8.

Personenstandsurkunden / Zivilstandsurkunden werden zumindest monatlich dem örtlich zuständigen Konsulat des anderen Staates übersandt.

III. ABSCHNITT.

Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen.

Art. 9 Artikel 9.

Will ein Angehöriger des einen Staates im anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates den Antrag des Verlobten auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten Urkunden für beide Verlobte bei.

Art. 10 Artikel 10.

(1) Der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Eheschließungsstaates. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Standesbeamte /Zivilstandsbeamte zurück.

(2) Hindernisse gegen die Ausstellung des Zeugnisses sind mitzuteilen.

Art. 11 Artikel 11.

Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird ein dreisprachiger Vordruck verwendet, dessen Muster dieser Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt ist.

Art. 12 Artikel 12.

Einem nicht in deutscher Sprache abgefaßten Schriftstück ist vom Verlobten eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.

Art. 13 Artikel 13.

Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.

Art. 14 Artikel 14.

(1) Die Staaten teilen einander die Vorschriften mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten / Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gelten.

(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind aus Anlage 3 ersichtlich.

IV. ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

Art. 15 Artikel 15.

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 9. Dezember 1953 über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden außer Kraft.

Art. 16 Artikel 16.

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tag ihres Inkrafttretens an geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Wien, am 26. April 1962.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Anlage 1 und 1. Änderung als PDF dokumentiert)

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3

Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses.

Anl. 3 a) Republik Österreich:

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamtes Innere Stadt - Mariahilf Wien zuständig.

Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt es, daß ein österreichischer Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.

Anl. 3 b) Schweizerische Eidgenossenschaft:

Ein für die Trauung eines Schweizers (Bräutigam oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten nur auf Grund einer Verkündigung ausgestellt.

Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes:

1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Bräutigam seinen Wohnsitz hat.

2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist - ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Verlobten - der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis die Braut ihren Wohnsitz hat.

3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz, so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten gelegen ist. Sind beide Verlobte schweizerische Staatsangehörige, so kann der Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Bräutigams oder der Braut gerichtet werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte Ehefähigkeitszeugnisses gilt für beide Verlobte.