Codara
Recht
Themen
Über uns
Bundesrecht
Internationale Verträge
Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)
Art. 13
Art. 13 Artikel 13.
In Kraft seit 01. Februar 1963
Up-to-date
+K
Im Gesetz anzeigen
Art. 13 Artikel 13. — Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)
Im Gesetz anzeigen
Rückverweise
Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden