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Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)
Art. 13
Art. 13 Artikel 13.
In Kraft seit 01. Februar 1963
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Art. 13 Artikel 13. — Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)
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Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.
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