(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 9. Dezember 1953 über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden außer Kraft.
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