Will ein Angehöriger des einen Staates im anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates den Antrag des Verlobten auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten Urkunden für beide Verlobte bei.
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