(1) Beruht die Mitteilungspflicht darauf, daß ein Angehöriger des anderen Staates betroffen wird, so besteht diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn die betroffene Person neben der Staatsangehörigkeit des anderen Staates auch noch die des einen Staates oder die eines dritten Staates hat.
(2) Den Angehörigen des anderen Staates stehen hinsichtlich der Mitteilungspflicht die Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Staate gleich.
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