BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

In Kraft seit 26. Oktober 1958
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Artikel 1.

Art. 1

Wer zwei oder mehr Staaten angehört, im Gebiet eines dieser Staaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und mit diesem Staat tatsächlich am meisten verbunden ist, wird in jedem anderen Heimatstaat von allen militärischen Pflichten befreit.

Eine solche Befreiung kann den Verlust der Staatsangehörigkeit in jedem dieser anderen Staaten zur Folge haben.

Artikel 2.

Art. 2

Wer zwei oder mehr Staaten angehört und nach dem Recht eines dieser Staaten bei Erreichung der Volljährigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Staates ausschlagen oder zurückweisen kann, ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 1 dieses Protokolls während der Minderjährigkeit vom Militärdienst in diesem Staate befreit.

Artikel 3.

Art. 3

Wer die Staatsangehörigkeit eines Staates nach dessen Recht verloren und eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, unterliegt in dem Staate, dessen Staatsangehörigkeit er verloren hat, keinen militärischen Pflichten.

Artikel 4.

Art. 4

Die vertragschließenden Teile kommen überein, vom Tage des Inkrafttretens dieses Protokolls an die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Grundsätze und Regeln in ihren gegenseitigen Beziehungen anzuwenden.

Die Aufnahme dieser Grundsätze und Regeln soll in keiner Weise der Entscheidung der Frage vorgreifen, ob diese Grundsätze und Regeln schon gegenwärtig dem Völkerrecht angehören oder nicht.

Ferner besteht Einverständnis darüber, daß bei jedem Punkte, der nicht Gegenstand einer der vorstehenden Bestimmungen ist, die Grundsätze und Regeln des Völkerrechts in Kraft bleiben.

Artikel 5.

Art. 5

Dieses Protokoll läßt die Bestimmungen von Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen den vertragschließenden Teilen über Staatsangehörigkeit oder damit zusammenhängende Fragen bestehen.

Artikel 6.

Art. 6

Bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu kann jeder vertragschließende Teil einzelne Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 und 7 durch ausdrückliche Vorbehalte von der Annahme ausschließen.

Die auf diese Weise ausgeschlossenen Bestimmungen können weder dem vertragschließenden Teil, der solche Vorbehalte gemacht hat, entgegengehalten werden, noch kann er sich selbst gegenüber einem anderen vertragschließenden Teil auf sie berufen.

Artikel 7.

Art. 7

Entsteht zwischen den vertragschließenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäß den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.

Bestehen keine solche Bestimmungen zwischen den am Streit beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines anderen Gerichts, so werden sie den Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie sämtlich an dem auf diesen Gerichtshof bezüglichen Protokoll vom 16. Dezember 1920 beteiligt sind, und andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

Artikel 8.

Art. 8

Dieses Protokoll kann bis zum 31. Dezember 1930 von jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes oder von jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der zur ersten Kodifikationskonferenz eingeladen worden war oder von dem Völkerbundsrat zwecks Unterzeichnung eine Ausfertigung dieses Protokolls erhalten hat.

Artikel 9.

Art. 9

Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen beim Völkerbundssekretariat hinterlegt werden.

Der Generalsekretär gibt den Mitgliedstaaten des Völkerbundes und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten jede Hinterlegung unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt ist, bekannt.

Artikel 10.

Art. 10

Vom 1. Januar 1931 an kann jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes und jeder der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten, die das Protokoll bis zu diesem Tage nicht unterzeichnet haben, dem Protokoll beitreten.

Der Beitritt erfolgt durch eine beim Völkerbundssekretariat zu hinterlegende Urkunde. Der Generalsekretär gibt den Beitritt allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Tages bekannt, an dem die Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 11.

Art. 11

Sobald zehn Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, nimmt der Generalsekretär des Völkerbundes eine Niederschrift auf.

Von dieser Niederschrift teilt der Generalsekretär des Völkerbundes jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes und jedem der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift mit.

Artikel 12.

Art. 12

Dieses Protokoll tritt für die Mitgliedstaaten des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, die bis zum Tage der Aufnahme der im Artikel 11 bezeichneten Niederschrift ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, am neunzigsten Tage nach Aufnahme der Niederschrift in Kraft.

Für Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde später hinterlegen, tritt es jeweils am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der einzelnen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 13.

Art. 13

Vom 1. Januar 1936 an kann jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, für den dieses Protokoll zu jenem Zeitpunkt in Kraft ist, beim Generalsekretär des Völkerbundes die Abänderung einzelner oder aller Bestimmungen dieses Protokolls beantragen. Wird ein solcher Antrag, nachdem er den übrigen Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten mitgeteilt worden ist, für die dieses Protokoll zu jenem Zeitpunkt gilt, von wenigstens neun unter ihnen binnen Jahresfrist unterstützt, so entscheidet der Völkerbundsrat nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten darüber, ob hierzu eine Sonderkonferenz einberufen oder ob die Abänderung auf die Tagesordnung der nächsten Konferenz zur Kodifikation des Völkerrechts gesetzt werden soll.

Die vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß im Falle der Abänderung dieses Protokolls die neue Vereinbarung eine Bestimmung enthalten kann, wonach ihr Inkrafttreten für sämtliche Teilnehmer des vorliegenden Protokolls alle oder einzelne Bestimmungen desselben aufheben würde.

Artikel 14.

Art. 14

Dieses Protokoll kann gekündigt werden.

Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Völkerbundes schriftlich mitzuteilen, der sie allen Mitgliedstaaten und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Die Kündigung gilt nur für den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, der gekündigt hat, und wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat.

Artikel 15.

Art. 15

1. Jeder vertragschließende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, daß er durch die Annahme dieses Protokolls keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Gesamtheit oder irgendeines Teils seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete oder für einzelne Bevölkerungsteile dieser Gebiete zu übernehmen gewillt sei. In diesem Falle findet dieses Protokoll auf die Gebiete und die Bevölkerungsteile, die den Gegenstand einer solchen Erklärung bilden, keine Anwendung.

2. Jeder vertragschließende Teil kann dem Generalsekretär des Völkerbundes späterhin mitteilen, daß er beabsichtige, die Anwendbarkeit dieses Protokolls auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Gebiete oder deren Bevölkerungsteile auszudehnen, die den Gegenstand einer nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes abgegebenen Erklärung gebildet haben. In diesem Falle findet das Protokoll auf die in der Mitteilung genannten Gebiete oder Bevölkerungsteile sechs Monate nach Empfang der Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbunds Anwendung.

3. Ebenso kann jeder vertragschließende Teil zu jeder Zeit erklären, daß dieses Protokoll auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellte Gebiete oder auf einzelne Bevölkerungsteile dieser Gebiete nicht mehr anwendbar sein solle. In diesem Falle findet das Protokoll auf die Gebiete oder Bevölkerungsteile, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintreffen der Erklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes keine Anwendung mehr.

4. Jeder vertragschließende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt oder bei der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilung Vorbehalte gemäß Artikel 6 dieses Protokolls wegen der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete oder seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellter Gebiete oder wegen einzelner Bevölkerungsteile dieser Gebiete machen.

5. Der Generalsekretär des Völkerbundes gibt allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die auf Grund dieses Artikels empfangenen Erklärungen und Mitteilungen bekannt.

Artikel 16.

Art. 16

Der Generalsekretär des Völkerbundes hat dieses Protokoll einzutragen, sobald es in Kraft getreten ist.

Artikel 17.

Art. 17

Der französische und der englische Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise maßgebend.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen im Haag am zwölften April neunzehnhundertdreißig in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt werden soll und wovon der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen zur ersten Konferenz für die Kodifikation des Völkerrechts eingeladenen Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift übersenden wird.