Dieses Protokoll kann gekündigt werden.
Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Völkerbundes schriftlich mitzuteilen, der sie allen Mitgliedstaaten und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.
Die Kündigung gilt nur für den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, der gekündigt hat, und wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat.
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