Art. 11 Artikel 11. — Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
Rückverweise
Sobald zehn Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, nimmt der Generalsekretär des Völkerbundes eine Niederschrift auf.
Von dieser Niederschrift teilt der Generalsekretär des Völkerbundes jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes und jedem der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift mit.
Keine Ergebnisse gefunden