Art. 12 Artikel 12. — Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
Rückverweise
Dieses Protokoll tritt für die Mitgliedstaaten des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten, die bis zum Tage der Aufnahme der im Artikel 11 bezeichneten Niederschrift ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, am neunzigsten Tage nach Aufnahme der Niederschrift in Kraft.
Für Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde später hinterlegen, tritt es jeweils am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der einzelnen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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