Art. 9 Artikel 9. — Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
Rückverweise
Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen beim Völkerbundssekretariat hinterlegt werden.
Der Generalsekretär gibt den Mitgliedstaaten des Völkerbundes und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten jede Hinterlegung unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt ist, bekannt.
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