BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

In Kraft seit 16. Juni 1972
Up-to-date

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Art. 1

(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 10 und 10A des Abkommens gelten derzeit:

a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

b) in Schweden die Kuponsteuer auf Aktiendividenden und die staatliche Einkommensteuer auf Dividenden von Genossenschaftsanteilen.

(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer der in Absatz 1 genannten Steuern unterliegen, hat Anspruch auf die in den Artikeln 10 und 10A des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat hat.

(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer und der schwedischen Kuponsteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst. Die Entlastung von der schwedischen staatlichen Einkommensteuer erfolgt bei der Veranlagung dieser Steuer.

II. Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer

Artikel 2

Art. 2

(1) Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-S 2 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Schweden von den Provinzialregierungen (länsstyrelserna) bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei der Provinzialregierung des Regierungsbezirks, in dem der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz hat, in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-S 2 verzeichnet.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 3

Art. 3

Der zuständige Veranlagungsintendant der Provinzialregierung prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt der Veranlagungsintendant dies auf der ersten Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt bei der Provinzialregierung.

Artikel 4

Art. 4

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden. Gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

Artikel 5

Art. 5

Die österreichischen Steuerbehörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher Sprache entgegen.

III. Entlastung von den schwedischen Steuern

A. Rückerstattung der Kuponsteuer auf Aktiendividenden

Artikel 6

Art. 6

(1) Der in Österreich wohnhafte Dividendenempfänger hat die Rückerstattung der Kuponsteuer unter Verwendung des Formulars Fi 215 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen und in Schweden bei der Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen (riksskatteverket) bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Dividenden fällig geworden sind, bei jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, das für die Veranlagung des Antragstellers zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zuständig ist.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Dividenden und den Abzug der Kuponsteuer anzuschließen. Gibt der Antragsteller an, daß er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden in Schweden keine Betriebstätte hatte oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, nicht tatsächlich zu einer solchen Betriebstätte gehörte, ist - auf Verlangen - die Angabe von einer Bank oder einer anderen Person, die die Geschäftsverhältnisse des Antragstellers kennt, zu bestätigen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 7

Art. 7

Das zuständige österreichische Finanzamt prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt das Finanzamt dies auf der für die schwedischen Steuerbehörden bestimmten ersten Ausfertigung, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Artikel 8

Art. 8

(1) Die für die schwedischen Steuerbehörden bestimmte Ausfertigung wird im Weg des Bundesministeriums für Finanzen der Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen (riksskatteverket) zugestellt.

(2) Die Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein. Sie entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Die Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen eröffnet dem Antragsteller ihre Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen Entscheidungen über die Rückerstattung der Kuponsteuer stehen dem Antragsteller die in der schwedischen Gesetzgebung für diese Steuer vorgesehenen Rechtsmittel zu.

B. Entlastung von der staatlichen Einkommensteuer auf Dividenden von Genossenschaftsanteilen

Artikel 9

Art. 9

(1) Der in Österreich wohnhafte Empfänger von Dividenden von Genossenschaftsanteilen hat die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene Entlastung von der staatlichen Einkommensteuer schriftlich zu beantragen. Die Antragstellung kann formlos erfolgen. Sie soll jedoch sinngemäß die im Formular Fi 215 (Artikel 6 Absatz 1) geforderten Angaben enthalten.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Dividenden fällig geworden sind bei jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, das für die Veranlagung des Antragstellers zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zuständig ist. Artikel 6 Absätze 3 und 4 und Artikel 7 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die mit der Bestätigung des Finanzamtes versehene Ausfertigung dem Antragsteller ausgefolgt wird.

(3) Der Antragsteller hat die mit der finanzamtlichen Bestätigung versehene Antragsausfertigung bei dem schwedischen Steuerausschuß (taxeringsnämnd) einzureichen, der für die Veranlagung des Dividendenempfängers zur staatlichen Einkommensteuer für die Dividenden zuständig ist. Der Antrag kann auch innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Dividenden fällig geworden sind, bei der Behörde eingereicht werden, die Beschwerden gegen diese Veranlagung entgegenzunehmen hat.

(4) Die zuständige schwedische Steuerbehörde entscheidet unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 8 Absätze 2 und 4 über den Antrag.

(5) Gegen die Entscheidung der schwedischen Steuerbehörde stehen dem Dividendenempfänger die in der schwedischen Veranlagungsverordnung vom 23. November 1956 und dem schwedischen Verwaltungsprozeßgesetz vom 4. Juni 1971 vorgesehenen Rechtsmittel zu.

Artikel 10

Art. 10

Die schwedischen Steuerbehörden nehmen Korrespondenzen und Beschwerden betreffend die Artikel 6 bis 9 von Antragstellern in Österreich in schwedischer oder deutscher Sprache entgegen.

IV. Schlußbestimmungen

Artikel 11

Art. 11

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hinsichtlich derer das Abkommen vom 14. Mai 1959 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolles vom 6. April 1970 wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet die Vereinbarung vom 13. und 22. Februar 1960 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen keine Anwendung mehr.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden Vertragsteile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Steuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Wien, den 14. März 1972