(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle anzuwenden, hinsichtlich derer das Abkommen vom 14. Mai 1959 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolles vom 6. April 1970 wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet die Vereinbarung vom 13. und 22. Februar 1960 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen keine Anwendung mehr.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden Vertragsteile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Steuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Wien, den 14. März 1972
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