(1) Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-S 2 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Schweden von den Provinzialregierungen (länsstyrelserna) bezogen werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei der Provinzialregierung des Regierungsbezirks, in dem der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz hat, in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden Finanzämter sind auf der Rückseite des Formulars R-S 2 verzeichnet.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1 Absatz 3) beizulegen.
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