(1) Der in Österreich wohnhafte Empfänger von Dividenden von Genossenschaftsanteilen hat die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene Entlastung von der staatlichen Einkommensteuer schriftlich zu beantragen. Die Antragstellung kann formlos erfolgen. Sie soll jedoch sinngemäß die im Formular Fi 215 (Artikel 6 Absatz 1) geforderten Angaben enthalten.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Dividenden fällig geworden sind bei jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, das für die Veranlagung des Antragstellers zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zuständig ist. Artikel 6 Absätze 3 und 4 und Artikel 7 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die mit der Bestätigung des Finanzamtes versehene Ausfertigung dem Antragsteller ausgefolgt wird.
(3) Der Antragsteller hat die mit der finanzamtlichen Bestätigung versehene Antragsausfertigung bei dem schwedischen Steuerausschuß (taxeringsnämnd) einzureichen, der für die Veranlagung des Dividendenempfängers zur staatlichen Einkommensteuer für die Dividenden zuständig ist. Der Antrag kann auch innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Dividenden fällig geworden sind, bei der Behörde eingereicht werden, die Beschwerden gegen diese Veranlagung entgegenzunehmen hat.
(4) Die zuständige schwedische Steuerbehörde entscheidet unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 8 Absätze 2 und 4 über den Antrag.
(5) Gegen die Entscheidung der schwedischen Steuerbehörde stehen dem Dividendenempfänger die in der schwedischen Veranlagungsverordnung vom 23. November 1956 und dem schwedischen Verwaltungsprozeßgesetz vom 4. Juni 1971 vorgesehenen Rechtsmittel zu.
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