(1) Die für die schwedischen Steuerbehörden bestimmte Ausfertigung wird im Weg des Bundesministeriums für Finanzen der Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen (riksskatteverket) zugestellt.
(2) Die Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein. Sie entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.
(3) Die Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen eröffnet dem Antragsteller ihre Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
(5) Gegen Entscheidungen über die Rückerstattung der Kuponsteuer stehen dem Antragsteller die in der schwedischen Gesetzgebung für diese Steuer vorgesehenen Rechtsmittel zu.
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