(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 10 und 10A des Abkommens gelten derzeit:
a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);
b) in Schweden die Kuponsteuer auf Aktiendividenden und die staatliche Einkommensteuer auf Dividenden von Genossenschaftsanteilen.
(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer der in Absatz 1 genannten Steuern unterliegen, hat Anspruch auf die in den Artikeln 10 und 10A des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat hat.
(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4) Die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer und der schwedischen Kuponsteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst. Die Entlastung von der schwedischen staatlichen Einkommensteuer erfolgt bei der Veranlagung dieser Steuer.
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