Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS
Art. 2BESTIMMUNG DER STELLEN
Art. 3ANTRAGSTELLUNG BEI DEN ÜBERMITTLUNGSSTELLEN
Art. 4ÜBERSENDUNG DER UNTERLAGEN
Art. 5ÜBERSENDUNG VON URTEILEN UND ANDERENGERICHTLICHEN TITELN
Art. 6AUFGABEN DER EMPFANGSSTELLE
Art. 7RECHTSHILFEERSUCHEN
Art. 8ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Art. 9BEFREIUNGEN UND BEGÜNSTIGUNGEN
Art. 10ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN
Art. 11BUNDESSTAATSKLAUSEL
Art. 12TERRITORIALER GELTUNGSBEREICH
Art. 13UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND BEITRITT
Art. 14INKRAFTTRETEN
Art. 15KÜNDIGUNG
Art. 16SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
Art. 17VORBEHALTE
Art. 18GEGENSEITIGKEIT
Art. 19MITTEILUNGEN DES GENERALSEKRETÄRS
Art. 20REVISION
Art. 21SPRACHEN UND HINTERLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS
(1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Vertragschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.
(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle.
Artikel 2
Art. 2 BESTIMMUNG DER STELLEN
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig sein sollen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren.
Artikel 3
Art. 3 ANTRAGSTELLUNG BEI DEN ÜBERMITTLUNGSSTELLEN
(1) Befindet sich ein Anspruchswerber im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchswerbers) und ist der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchsgegners) unterworfen, so kann der Anspruchswerber bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet, den Antrag stellen, einen Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle zum Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, ferner wie diese Beweise erbracht werden und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.
(3) Dem Antrag sind alle erheblichen Urkunden anzuschließen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen. Dem Antrag ist auch ein Lichtbild des Anspruchswerbers und, wenn verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners anzuschließen.
(4) Die Übermittlungsstelle hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Erfordernisse des im Staate der Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden; vorbehaltlich weiterer Erfordernisse dieses Rechtes hat der Antrag mindestens zu enthalten:
a) den vollen Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung des Anspruchswerbers sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;
b) den vollen Vor- und Familiennamen des Anspruchsgegners und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, dessen Anschriften während der letzten fünf Jahre, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung;
c) nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt
wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie andere wichtige Angaben, insbesondere über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und des Anspruchsgegners.
Artikel 4
Art. 4 ÜBERSENDUNG DER UNTERLAGEN
(1) Die Übermittlungsstelle hat die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Anspruchsgegners zu übersenden, es sei denn, daß sie die Überzeugung gewinnt, der Antrag sei mutwillig gestellt.
(2) Vor der Übersendung dieser Unterlagen hat sich die Übermittlungsstelle davon zu überzeugen, daß die Unterlagen den im Staat des Anspruchswerbers geltenden Formvorschriften entsprechen.
(3) Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen, ob sie den Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Anspruchswerber das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren.
Artikel 5
Art. 5 ÜBERSENDUNG VON URTEILEN UND ANDERENGERICHTLICHEN TITELN
(1) Die Übermittlungsstelle hat auf Antrag des Anspruchswerbers unter Beachtung der Vorschriften des Art. 4 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der Vertragschließenden Teile wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
(2) Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können anstelle oder in Ergänzung der in Art. 3 genannten Urkunden übersandt werden.
(3) Die im Art. 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Anspruchsgegners entweder ein Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder eine Klage umfassen, die sich auf einen gemäß Abs. 1 übersandten gerichtlichen Titel stützt.
Artikel 6
Art. 6 AUFGABEN DER EMPFANGSSTELLE
(1) Die Empfangsstelle hat im Rahmen der vom Anspruchswerber erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zu unternehmen; dazu gehört insbesondere eine vergleichweise Regelung des Anspruches und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt.
(2) Die Empfangsstelle hat die Übermittlungsstelle auf dem laufenden zu halten. Kann sie nicht tätig werden, so hat sie der Übermittlungsstelle die Gründe hiefür mitzuteilen und die Unterlagen zurückzustellen.
(3) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich aus einer Klage oder einem Verfahren auf Leistung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Anspruchsgegners einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.
Artikel 7
Art. 7 RECHTSHILFEERSUCHEN
Sind nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragschließenden Teile Rechtshilfeersuchen vorgesehen, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
a) Ein Gericht, bei dem ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, kann Rechtshilfeersuchen, in denen um Aufnahme von Beweisen durch Urkunden oder durch andere Beweismittel ersucht wird, entweder an das zuständige Gericht des anderen Vertragschließenden Teiles oder an eine andere Behörde oder Einrichtung stellen, die der andere Vertragschließende Teil, in dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, bestimmt hat.
b) Um den Parteien die Teilnahme oder die Vertretung zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangsstelle, Übermittlungsstelle und dem Anspruchsgegner den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen.
c) Rechtshilfeersuchen sind mit möglichster Beschleunigung auszuführen. Ist ein Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach seinem Einlangen bei der ersuchten Behörde ausgeführt worden, so sind die Gründe für die unterlassene Erledigung oder für die Verzögerung der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren und Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet.
e) Die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt werden:
1. wenn die Echtheit des Rechtshilfeersuchens nicht feststeht;
2. wenn der Vertragschließende Teil, in dessen Gebiet das Rechtshilfeersuchen ausgeführt werden soll, dessen Ausführung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
Artikel 8
Art. 8 ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Die Vorschriften dieses Übereinkommens gelten auch für Anträge, die auf eine Abänderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.
Artikel 9
Art. 9 BEFREIUNGEN UND BEGÜNSTIGUNGEN
(1) In Verfahren nach diesem Übereinkommen genießen die Anspruchswerber gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Bezahlung von Kosten und Gebühren wie Bewohner oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Verfahren anhängig sind.
(2) Die Anspruchswerber sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthaltes als Sicherheit für die Kosten oder für sonstige Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.
(3) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens geleisteten Dienste keine Gebühren erheben.
Artikel 10
Art. 10 ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN
Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Teiles Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragschließende Teil Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Übereinkommen den größtmöglichen Vorrang zu gewähren.
Artikel 11
Art. 11 BUNDESSTAATSKLAUSEL
Bei Bundesstaaten oder Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
a) Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, sind für die Bundesregierung gleichermaßen verbindlich, wie für solche Vertragsteile, die keine Bundesstaaten sind;
b) Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet sind, hat die Bundesregierung sobald als möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis zu bringen;
c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, hat auf das ihm vom Generalsekretär übermittelte Ersuchen eines anderen Vertragschließenden Teiles bezüglich einzelner Bestimmungen des Übereinkommens eine Darstellung der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Anwendung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten zu übermitteln, aus der ersichtlich ist, inwieweit diese Bestimmungen durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen wirksam geworden sind.
Artikel 12
Art. 12 TERRITORIALER GELTUNGSBEREICH
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Gebiete ohne Selbstregierung, Treuhand- oder andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragschließender Teil verantwortlich ist, anzuwenden, wenn dieser nicht anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens oder des Beitrittes zu diesem Übereinkommen erklärt hat, daß das Übereinkommen auf eines oder mehrere dieser Gebiete keine Anwendung finden soll. Jeder Vertragschließende Teil, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär zu richtende Mitteilung die Anwendung des Übereinkommens auf eines, mehrere oder alle dieser Gebiete ausdehnen.
Artikel 13
Art. 13 UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION UND BEITRITT
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, ein Vertragsteil dieses Übereinkommens zu werden, bis 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
(2) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Artikel 14
Art. 14 INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Art. 13 in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Artikel 15
Art. 15 KÜNDIGUNG
(1) Jeder Vertragsteil kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Art. 12 erwähnten Gebiete beziehen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.
Artikel 16
Art. 16 SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
Entsteht zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Streit und kann dieser Streitfall nicht auf andere Weise beigelegt werden, so ist dieser dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Der Streitfall ist entweder durch die Mitteilung einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einen einseitigen Antrag einer der Streitparteien beim Gerichtshof anhängig zu machen.
Artikel 17
Art. 17 VORBEHALTE
(1) Macht ein Staat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts zu einem der Artikel dieses Übereinkommens einen Vorbehalt, so hat der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehaltes allen Staaten, die Vertragsteile dieses Übereinkommens sind, sowie den anderen in Art. 13 erwähnten Staaten mitzuteilen. Jeder Vertragschließende Teil, der dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an dem Generalsekretär bekanntgeben, daß er den Vorbehalt nicht anerkennt. Das Übereinkommen tritt dann zwischen dem Staat, der widersprochen hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt abgeben.
(2) Ein Vertragschließender Teil kann einen vorher gemachten Vorbehalt jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist dem Generalsekretär mitzuteilen.
Artikel 18
Art. 18 GEGENSEITIGKEIT
Ein Vertragschließender Teil darf sich gegenüber einem anderen Vertragschließenden Teil nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst durch das Übereinkommen gebunden ist.
Artikel 19
Art. 19 MITTEILUNGEN DES GENERALSEKRETÄRS
(1) Der Generalsekretär verständigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Art. 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von:
a) Mitteilungen gemäß Art. 2 Abs. 3;
b) einer Mitteilung gemäß Art. 3 Abs. 2;
c) Erklärungen und Mitteilungen gemäß Art. 12;
d) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Art. 13;
e) dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß Art. 14 Abs. 1 in Kraft getreten ist;
f) Kündigungen gemäß Art. 15 Abs. 1;
g) Vorbehalten und Mitteilungen gemäß Art. 17.
(2) Der Generalsekretär verständigt ebenso alle Vertragschließenden Teile von Revisionsanträgen und den Antworten darauf, die gemäß Art. 20 eingegangen sind.
Artikel 20
Art. 20 REVISION
(1) Jeder Vertragschließenden Teil kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen.
(2) Der Generalsekretär übermittelt den Antrag jedem der Vertragschließenden Teile mit dem Ersuchen, innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob der Zusammentritt einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision gewünscht wird. Spricht sich die Mehrheit der Vertragschließenden Teile für den Zusammentritt einer Konferenz aus, so wird sie vom Generalsekretär einzuberufen sein.
Artikel 21
Art. 21 SPRACHEN UND HINTERLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Art. 13 erwähnten Staaten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.