BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im AuslandArt. 21

Art. 21SPRACHEN UND HINTERLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS

In Kraft seit 15. August 1969
Up-to-date

Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Art. 13 erwähnten Staaten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden