(1) Der Generalsekretär verständigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Art. 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von:
a) Mitteilungen gemäß Art. 2 Abs. 3;
b) einer Mitteilung gemäß Art. 3 Abs. 2;
c) Erklärungen und Mitteilungen gemäß Art. 12;
d) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten gemäß Art. 13;
e) dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß Art. 14 Abs. 1 in Kraft getreten ist;
f) Kündigungen gemäß Art. 15 Abs. 1;
g) Vorbehalten und Mitteilungen gemäß Art. 17.
(2) Der Generalsekretär verständigt ebenso alle Vertragschließenden Teile von Revisionsanträgen und den Antworten darauf, die gemäß Art. 20 eingegangen sind.
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