Sind nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragschließenden Teile Rechtshilfeersuchen vorgesehen, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
a) Ein Gericht, bei dem ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, kann Rechtshilfeersuchen, in denen um Aufnahme von Beweisen durch Urkunden oder durch andere Beweismittel ersucht wird, entweder an das zuständige Gericht des anderen Vertragschließenden Teiles oder an eine andere Behörde oder Einrichtung stellen, die der andere Vertragschließende Teil, in dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden soll, bestimmt hat.
b) Um den Parteien die Teilnahme oder die Vertretung zu ermöglichen, hat die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangsstelle, Übermittlungsstelle und dem Anspruchsgegner den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechtshilfeersuchens mitzuteilen.
c) Rechtshilfeersuchen sind mit möglichster Beschleunigung auszuführen. Ist ein Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach seinem Einlangen bei der ersuchten Behörde ausgeführt worden, so sind die Gründe für die unterlassene Erledigung oder für die Verzögerung der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
d) Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren und Kosten irgendwelcher Art nicht erstattet.
e) Die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt werden:
1. wenn die Echtheit des Rechtshilfeersuchens nicht feststeht;
2. wenn der Vertragschließende Teil, in dessen Gebiet das Rechtshilfeersuchen ausgeführt werden soll, dessen Ausführung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
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