(1) Die Übermittlungsstelle hat auf Antrag des Anspruchswerbers unter Beachtung der Vorschriften des Art. 4 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der Vertragschließenden Teile wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
(2) Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können anstelle oder in Ergänzung der in Art. 3 genannten Urkunden übersandt werden.
(3) Die im Art. 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Anspruchsgegners entweder ein Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder eine Klage umfassen, die sich auf einen gemäß Abs. 1 übersandten gerichtlichen Titel stützt.
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