(1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Vertragschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.
(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle.
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