Vorwort
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Rechtsschutz
Art. 1
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten des anderen Vertragsstaates; sie können bei diesen Klagen und Anträge einbringen und unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.
Artikel 2
Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
Art. 2
Treten Angehörige des einen Vertragsstaates, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.
Artikel 3
Weg des rechtlichen Verkehrs
Art. 3
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten haben die Gerichte der Vertragsstaaten miteinander durch Vermittlung der Justizministerien zu verkehren, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Artikel 4
Sprache
Art. 4
Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 5
Rechtsauskünfte
Art. 5
Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten werden einander für Zwecke zivilgerichtlicher Verfahren auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.
KAPITEL II
Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Artikel 6
Art. 6
(1) Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient, der auf Grund des Artikels 2 oder der im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung zum Ersatz der Prozeßkosten verpflichtet, so ist die Kostenentscheidung im anderen Vertragsstaat auf Antrag der obsiegenden Partei zu vollstrecken.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Entscheidungen, durch die die Höhe der Prozeßkosten nachträglich festgesetzt wird.
Artikel 7
Art. 7
(1) Der Antrag auf Vollstreckung kann entweder bei dem Gericht, das zur Entscheidung über ihn zuständig ist, oder bei dem Gericht eingebracht werden, das über die Prozeßkosten in erster Instanz entschieden hat.
(2) Wird der Antrag bei dem Gericht des einen Vertragsstaates eingebracht, das in erster Instanz entschieden hat, so ist er an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
(3) Die im Artikel 6 bezeichneten Entscheidungen sind ohne vorherige Anhörung der Parteien, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die unterliegende Partei, nach Maßgabe des inneren Rechts zu vollstrecken.
Artikel 8
Art. 8
(1) Der Antragsteller hat vorzulegen:
a) eine Ausfertigung des Spruches der Entscheidung mit Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
b) eine beglaubigte Übersetzung hievon in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist;
c) eine beglaubigte Übersetzung des Antrages in die Sprache des Gerichtes, das zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist, sofern dieser bei dem Gericht eingebracht wird, das in erster Instanz entschieden hat.
(2) Die Kosten für die im Absatz 1 Buchstabe a angeführte Bestätigung und die im Absatz 1 Buchstaben b und c angeführten Übersetzungen werden wie Prozeßkosten behandelt. Sie sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.
KAPITEL III
Befreiung von Gebühren und andere Begünstigungen
Artikel 9
Art. 9
(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten sind vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zuzulassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in dem einen Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im anderen Vertragsstaat.
Artikel 10
Art. 10
(1) Das Zeugnis über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, das zur Erlangung der im Artikel 9 angeführten Begünstigungen notwendig ist, ist von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dritten Staat, so genügt das Zeugnis der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dem er angehört.
Artikel 11
Art. 11
Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung der im Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.
Artikel 12
Art. 12
(1) Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 9 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht nach Maßgabe des inneren Rechtes schriftlich einbringen oder zu Protokoll geben.
(2) Das Gericht, das mit einem Antrag nach Absatz 1 befaßt wird, hat diesen unter Anschluß des im Artikel 10 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Artikel 13
Art. 13
(1) Der im Artikel 12 Absatz 1 angeführte Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache der Behörde, die über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die Übersetzung des Antrages, des im Artikel 10 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen hat die ersuchte Behörde zu sorgen.
(2) Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen hat das zuständige Gericht von Amts wegen für den Antragsteller einen Vertreter nach Maßgabe des inneren Rechts zu bestellen.
Artikel 14
Art. 14
Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten die Einleitung eines Verfahrens in erster oder in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren abhängig und wird der Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, vom Gericht für die Nachbringung dieser Gebühren eine Frist gesetzt, so darf diese Frist nicht kürzer als ein Monat sein. Die gleiche Mindestfrist gilt für die Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben, die vom Gericht einer Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen wird.
KAPITEL IV
Rechtshilfe und Zustellung
Artikel 15
Art. 15
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(2) Die Vertragsstaaten haben einander in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen, auch wenn diese Sachen von Verwaltungsbehörden geführt werden.
Artikel 16
Art. 16
Das Rechtshilfeersuchen oder das Ersuchen um Durchführung einer Zustellung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Gegenstand des Ersuchens;
b) die Bezeichnung der Beteiligten mit Vornamen, allenfalls auch Vatersnamen und Familiennamen, Stellung im Verfahren, Beruf, Wohnsitz oder Aufenthaltsort, bei juristischen Personen einschließlich der Handelsgesellschaften Namen und Sitz;
c) gegebenenfalls Vornamen, allenfalls auch Vatersnamen und Familiennamen sowie Anschrift ihrer Vertreter;
d) die erforderlichen Angaben über den Gegenstand des Ersuchens, bei Rechtshilfeersuchen insbesondere die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, gegebenenfalls auch die Fragen, die an die Zeugen oder an die sonst zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, bei Zustellersuchen insbesondere die Anschrift des Empfängers.
Artikel 17
Art. 17
(1) Die Erledigung der Rechtshilfe- und Zustellungsersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört.
(2) Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht angehört.
Artikel 18
Art. 18
(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben von Amts wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und davon das ersuchende Gericht zu verständigen.
Artikel 19
Art. 19
(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist ihnen eine beglaubigte Übersetzung in diese Sprache beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 17 bleibt unberührt.
(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.
Artikel 20
Art. 20
Die Zustellung wird durch einen Zustellausweis oder durch ein Protokoll nachgewiesen; das über den Zustellvorgang errichtete Schriftstück muß die Unterschrift des Übernehmers und des Zustellers sowie das Datum der Zustellung enthalten.
Artikel 21
Art. 21
(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Handelt es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile, so sind Zwangsmittel, auch wenn sie nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates vorgesehen sind, nur anzuwenden, wenn dies nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates zulässig ist.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und von der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu verständigen.
Artikel 22
Art. 22
Konnte dem Ersuchen nicht entsprochen werden, so sind die Akten zurückzusenden und die Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt wurde.
Artikel 23
Art. 23
(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme der einem Sachverständigen entstandenen Auslagen und dessen Belohnung im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2) Die Höhe und Art der entstandenen Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
Artikel 24
Art. 24
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
KAPITEL V
Urkundenwesen
Artikel 25
Art. 25
(1) Die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines der Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt worden sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten oder von einem öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.
Artikel 26
Art. 26
Die im Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Urkunden und die im Artikel 25 Absatz 2 bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.
Artikel 27
Art. 27
(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden und beglaubigte Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die sich auf Personenstandsangelegenheiten beziehen, für amtliche Zwecke ihrer Behörden übermitteln. In dem Ersuchen ist das behördliche Interesse hinreichend darzutun.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist der diplomatische Weg einzuhalten.
Artikel 28
Art. 28
(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages beurkundet worden sind.
(2) Wenn nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalles eingetragen wird, so ist im Sinne des Absatzes 1 eine vollständige Abschrift der ursprünglichen Eintragung und des Randvermerkes zu übermitteln.
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 29
Art. 29
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Verträge, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden.
Artikel 30
Art. 30
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien stattfinden.
(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 31
Art. 31
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der Vertragsstaaten kann den Vertrag durch schriftliche, an den anderen Vertragsstaat zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert worden ist, wirksam.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Protokoll
zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Anl. 1
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des oben bezeichneten Vertrages besteht Einverständnis über folgendes:
1. In der Republik Österreich sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ausgestellten Heiratsurkunden betreffend Ehen, die vor ihnen vor dem 1. August 1938 geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden, wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939 beurkundet worden ist; für das Gebiet des Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August 1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien ein Verzeichnis dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.
2. Der Rechtshilfevertrag und die Vereinbarung über die wechselseitige Mitteilung der Zivilstandsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen, abgeschlossen am 31. Mai 1911 zwischen Österreich-Ungarn und dem Königreich Bulgarien, in der Fassung des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1922 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Bulgarien, sind zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien nicht anwendbar.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll, das einen Bestandteil des Vertrages bildet, unterzeichnet.
Anl. 2
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
(Anm.: im Bundesgesetzblatt bulgarischer Originaltext.)
Nr. 67333
Verbalnote
Anl. 2
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien bringt der geschätzten Botschaft der Republik Österreich seine Hochachtung zum Ausdruck und beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik Bulgarien mit folgender Vereinbarung einverstanden ist:
Die oberste Unterrichtsbehörde des einen Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen Interesses und gegen Ersatz sämtlicher Kosten und zu entrichtender Gebühren folgende Dokumente und Auskünfte zum amtlichen Gebrauch zu übermitteln:
a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse und Diplome oder nötigenfalls andere Dokumente, welche diese Urschriften ersetzen können,
b) Informationen über Arten von Zeugnissen und die mit ihrem Erwerb verbundenen Berechtigungen,
c) Dokumente über das Unterrichtssystem, die Organisation von Lehranstalten sowie über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen.
Sofern die zuständigen österreichischen Stellen hiermit einverstanden sind, beehrt sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote als offizielle Vereinbarung zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich anzusehen sind, die gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien benützt gerne auch diesen Anlaß, um der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Sofia, den 19. April 1967
L.S.
An die Österreichische Botschaft
Sofia
Österreichische Botschaft
SOFIA
Zl. 1053-A/67
Verbalnote
Anl. 2
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf die geschätzte Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien vom 19 April 1967, Nr. 67333, Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien mitzuteilen, daß die zuständigen österreichischen Stellen mit dem Inhalt der vorstehenden Verbalnote einverstanden sind. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien vom 19. April 1967 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über den Austausch von Schuldokumenten und Auskünften der Schulbehörden, die gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien erneut ihrer ausgezeichneten Hochschätzung zu versichern.
Sofia, am 20. Oktober 1967
L.S.
An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Bulgarien
Sofia