(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Handelt es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile, so sind Zwangsmittel, auch wenn sie nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates vorgesehen sind, nur anzuwenden, wenn dies nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates zulässig ist.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und von der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu verständigen.
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