(1) Der im Artikel 12 Absatz 1 angeführte Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache der Behörde, die über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die Übersetzung des Antrages, des im Artikel 10 angeführten Zeugnisses und weiterer Beilagen hat die ersuchte Behörde zu sorgen.
(2) Im Falle der Bewilligung der Begünstigungen hat das zuständige Gericht von Amts wegen für den Antragsteller einen Vertreter nach Maßgabe des inneren Rechts zu bestellen.
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