BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)Art. 14

Art. 14

In Kraft seit 22. August 1969
Up-to-date

Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten die Einleitung eines Verfahrens in erster oder in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren abhängig und wird der Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, vom Gericht für die Nachbringung dieser Gebühren eine Frist gesetzt, so darf diese Frist nicht kürzer als ein Monat sein. Die gleiche Mindestfrist gilt für die Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben, die vom Gericht einer Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen wird.

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