MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
(Anm.: im Bundesgesetzblatt bulgarischer Originaltext.)
Nr. 67333
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien bringt der geschätzten Botschaft der Republik Österreich seine Hochachtung zum Ausdruck und beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik Bulgarien mit folgender Vereinbarung einverstanden ist:
Die oberste Unterrichtsbehörde des einen Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen Interesses und gegen Ersatz sämtlicher Kosten und zu entrichtender Gebühren folgende Dokumente und Auskünfte zum amtlichen Gebrauch zu übermitteln:
a) Gleichschriften oder amtliche Abschriften der von Lehranstalten ausgestellten Zeugnisse und Diplome oder nötigenfalls andere Dokumente, welche diese Urschriften ersetzen können,
b) Informationen über Arten von Zeugnissen und die mit ihrem Erwerb verbundenen Berechtigungen,
c) Dokumente über das Unterrichtssystem, die Organisation von Lehranstalten sowie über die Lehrpläne, Lehr- und Prüfungsordnungen.
Sofern die zuständigen österreichischen Stellen hiermit einverstanden sind, beehrt sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote als offizielle Vereinbarung zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich anzusehen sind, die gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien benützt gerne auch diesen Anlaß, um der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Sofia, den 19. April 1967
L.S.
An die Österreichische Botschaft
Sofia
Österreichische Botschaft
SOFIA
Zl. 1053-A/67
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf die geschätzte Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien vom 19 April 1967, Nr. 67333, Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien mitzuteilen, daß die zuständigen österreichischen Stellen mit dem Inhalt der vorstehenden Verbalnote einverstanden sind. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien vom 19. April 1967 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über den Austausch von Schuldokumenten und Auskünften der Schulbehörden, die gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien erneut ihrer ausgezeichneten Hochschätzung zu versichern.
Sofia, am 20. Oktober 1967
L.S.
An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Bulgarien
Sofia
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