Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des oben bezeichneten Vertrages besteht Einverständnis über folgendes:
1. In der Republik Österreich sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ausgestellten Heiratsurkunden betreffend Ehen, die vor ihnen vor dem 1. August 1938 geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden, wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939 beurkundet worden ist; für das Gebiet des Burgenlandes tritt an die Stelle des 1. August 1938 und des 1. Jänner 1939 der 1. Oktober 1895.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Bulgarien ein Verzeichnis dieser Kirchen und Religionsgemeinschaften binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.
2. Der Rechtshilfevertrag und die Vereinbarung über die wechselseitige Mitteilung der Zivilstandsurkunden der beiderseitigen Staatsangehörigen, abgeschlossen am 31. Mai 1911 zwischen Österreich-Ungarn und dem Königreich Bulgarien, in der Fassung des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1922 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Bulgarien, sind zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien nicht anwendbar.
GESCHEHEN zu Sofia, am 20. Oktober 1967 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll, das einen Bestandteil des Vertrages bildet, unterzeichnet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise