Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Eine Ehe kann rechtmäßig ohne die freie und uneingeschränkte Willenseinigung beider Verlobten nicht eingegangen werden; die Willenserklärungen der Verlobten sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach ordnungsgemäßem Aufgebot vor der für die Eheschließung zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen persönlich abzugeben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann von der Anwesenheit eines der Verlobten abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht ist, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen und daß dieser Verlobte in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor einer zuständigen Behörde seinen Ehewillen erklärt und nicht widerrufen hat.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsstaaten bestimmen im Wege der Gesetzgebung ein Heiratsmindestalter. Personen, welche dieses Alter nicht erreicht haben, können rechtmäßig eine Ehe nicht eingehen, es sei denn, daß die zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der künftigen Ehegatten Befreiung vom Alterserfordernis erteilt hat.
Artikel 3
Art. 3
Alle Eheschließungen sind von der zuständigen Behörde in ein amtliches Register einzutragen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1963 für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und alle Mitglieder einer Spezialorganisation sowie für jeden sonstigen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei zu werden.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 6
Art. 6
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die achte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 7
Art. 7
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Kündigung wirksam wird, welche die Anzahl der Vertragsparteien auf weniger als acht verringert.
Artikel 8
Art. 8
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, so ist sie auf Antrag aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die Parteien nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
Artikel 9
Art. 9
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
a) die Unterzeichnungen und den Eingang der Ratifikationsurkunden nach Artikel 4;
b) den Eingang der Beitrittsurkunden nach Artikel 5;
c) den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
d) den Eingang der Kündigungsnotifikationen nach Artikel 7 Abs. 1;
e) das Außerkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 2.
Artikel 10
Art. 10
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten im Namen ihrer Regierungen dieses Übereinkommen unterzeichnet, das am zehnten Dezember eintausendneunhundertzweiundsechzig am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.