(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die achte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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