(1) Eine Ehe kann rechtmäßig ohne die freie und uneingeschränkte Willenseinigung beider Verlobten nicht eingegangen werden; die Willenserklärungen der Verlobten sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach ordnungsgemäßem Aufgebot vor der für die Eheschließung zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen persönlich abzugeben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann von der Anwesenheit eines der Verlobten abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht ist, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen und daß dieser Verlobte in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor einer zuständigen Behörde seinen Ehewillen erklärt und nicht widerrufen hat.
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