Art. 9 — Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen
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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
a) die Unterzeichnungen und den Eingang der Ratifikationsurkunden nach Artikel 4;
b) den Eingang der Beitrittsurkunden nach Artikel 5;
c) den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
d) den Eingang der Kündigungsnotifikationen nach Artikel 7 Abs. 1;
e) das Außerkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 2.
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