BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von EheschließungenArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 30. Dezember 1969
Up-to-date

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten

a) die Unterzeichnungen und den Eingang der Ratifikationsurkunden nach Artikel 4;

b) den Eingang der Beitrittsurkunden nach Artikel 5;

c) den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;

d) den Eingang der Kündigungsnotifikationen nach Artikel 7 Abs. 1;

e) das Außerkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 2.

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